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Der Vorstand ist in Organisationen und Unternehmen (juristische Personen) jenes Organ, das die Organisation oder das Unternehmen nach außen vertritt. Oft hat der Vorstand auch die operative Leitung (das geschäftsführende Organ) einer Organisation, beispielsweise eines Unternehmens oder einer Körperschaft. In Gesellschaften mit beschränkter Haftung heißt das zur gesetzlichen Vertretung befugte Organ „Geschäftsführer/Geschäftsführung“. Mitglieder des Vorstands (sofern sie „Organmitglieder“ einer juristischen Person sind), sind aus dem Geltungsbereich der meisten arbeitsrechtlichen Gesetze ausgenommen. Auch die herrschende Rechtsprechung betrachtet sie nicht als Arbeitnehmer. Bei Organmitgliedern ist zu unterscheiden zwischen Bestellung zum Organ und dem Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag kann mit der Zeitdauer der Bestellung zum Organmitglied verknüpft werden, muss aber nicht. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung nach § 611 BGB.

Die meisten Organisationen sind in der Gestaltung des Vorstandes frei. In den größeren Unternehmen finden sich im Vorstand zumeist ein Vorsitzender und mehrere Mitglieder, beispielsweise die Leiter verschiedener Produktionsbereiche / Divisionen oder verschiedener Aufgabenbereiche. In großen Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, KGaA, GmbH) mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern muss dem Vorstand (bzw. der Geschäftsführung der GmbH) nach dem Mitbestimmungsgesetz auch ein Arbeitsdirektor angehören. Der Arbeitsdirektor ist Vorstandsmitglied (Mitglied der Geschäftsführung) mit Rechten und Pflichten wie jedes andere Vorstandsmitglied.

Vorstände bestimmter Zusammenschlüsse[]

Einen Vorstand findet man sowohl bei bestimmten privatrechtlichen als auch bei bestimmten öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen:

Verein[]

Bei einem eingetragenen Verein wird der Vorstand (§ 26 Bürgerliches Gesetzbuch) durch die Mitgliederversammlung gewählt (§ 27 BGB). Er kann aus mehreren Personen bestehen und leitet den Verein. Er vertritt in der Regel den Verein auch gerichtlich und außergerichtlich, die Vertretungsbefugnis kann jedoch in der Satzung auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt werden oder einem Teil des Vorstandes obliegen (beispielsweise einem geschäftsführenden Vorstand). Die Satzung des Vereins legt fest, für welchen Zeitraum der Vorstand gewählt wird, aus welchen Mitgliedern (z. B. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer) er besteht und wie er den Verein vertritt.

Genossenschaft[]

Vgl. § 24 Genossenschaftsgesetz.

Stiftung[]

Vgl. § 11 Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen.

Weitere[]

  • Orts-, Betriebs- und Innungskassen: § 35a Sozialgesetzbuch (Deutschland)
  • Bundesagentur für Arbeit: § 381 Sozialgesetzbuch (Deutschland)
  • Deutsche Bundesbank: § 7 Bundesbankgesetz
  • Filmförderungsanstalt: § 4 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (FFG)
  • Stiftung Demokratische Jugend § 6 der Satzung der „Stiftung Demokratische Jugend“

und viele mehr: Suche nach dem Begriff „Vorstand“ in Bundesgesetzen.

Literatur[]

  • Günter Schaub: Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage, München 2007 (zur Frage Organstellung und Anstellungsbedingungen von Vorstandsmitgliedern)
  • Andreas Hoger: Fortdauer und Beendigung der organschaftlichen Rechtsstellung von Geschäftsleitern beim Formwechsel nach dem UmwG, ZGR 2008, 868-890

Einzelnachweise[]


Wikilink[]


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