In Deutschland wird das Vereinsregister nach der Vereinsregisterverordnung bei den Amtsgerichten (sachliche Zuständigkeit) geführt. In das Vereinsregister werden alle nach den Vorschriften des BGB gebildeten Vereine (Vereinsrecht) eingetragen, die dies beantragen. Vereine, die bereits vor Inkrafttreten des BGB bestanden haben, werden nicht in das Vereinsregister aufgenommen.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Länder haben jedoch die Möglichkeit, die Vereinsregister zu zentralisieren. Berlin hat beispielsweise ein zentrales Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg errichtet.
Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger.
Im Vereinsregister werden Neueintragungen, sämtliche Änderungen und Löschungen vermerkt. Die Neueintragung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Das Vereinsregister kann nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 55a BGB) elektronisch geführt werden. Mit der Eintragung ist der Verein ein eingetragener Verein und führt das Kürzel e. V. Die Einsicht in das Register steht jedermann offen.
Eintragungen[]
Die Eintragung eines Vereines in das Vereinsregister ist nach § 59 BGB nach Anmeldung möglich. Der Anmeldung müssen
- die Satzung in Urschrift und Kopie sowie
- die (Abschrift der) Urkunde der Gründungsversammlung über die Bestellung des Vorstandes
beigefügt werden.
Der erstmalige Antrag auf Eintragung muss durch alle vertretungsberechtigte Vorstände gemeinsam gestellt werden (str.). Für Änderungsanträge genügt es, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unterzeichnet, welche die Satzung zur Vertretung des Vereins bestimmt. Für die Anmeldung von Eintragungen (auch Änderungen bzw. Löschungen) in das Vereinsregister müssen die Unterschriften öffentlich beglaubigt sein (§ 77 BGB). Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar; daneben gibt es in verschiedenen Ländern weitere Stellen, die zur öffentlichen Beglaubigung befugt sind.
Auszug aus dem Register[]
Das Vereinsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen (negative Publizität). Daher kann jeder aus dem Vereinsregister ohne Begründung einen Auszug (Vereinsregisterauszug bzw. VR-Auszug) oder Ausdruck (Vereinsregisterausdruck bzw. VR-Ausdruck) über eine Eintragung anfordern. Seit dem 1. Januar 2007 kann über das bundesweite Registerportal jederzeit in den Vereinsregistern aller Bundesländer recherchiert werden, soweit diese in elektronischer Form geführt werden. Hierfür ist allerdings eine vorherige Registrierung erforderlich.
Kosten[]
Ein einfacher Vereinsregisterauszug in Papierform kostet in Deutschland 10,00 €, ein beglaubigter 18,00 € (Stand: Februar 2006). Es besteht auch die Möglichkeit, statt eines Ausdrucks die Übersendung einer entsprechenden Datei zu beantragen; dies kostet 5,00 €, eine beglaubigte Datei kostet 8,00 €.
Einfacher und preiswerter ist allerdings der Abruf eines Online-Registerauszuges über das schon erläuterte Registerportal zu einem Preis von 4,50 €.
Weblinks[]
- Gemeinsames Registerportal der Länder der Bundesrepublik Deutschland
- Zentrales Vereinsregister Österreich
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