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Dies ist ein Mustertext zum Erstellen einer Spendenquittung für Sachspenden.

Schwimmverein Waldbröl e.V. Wolfsschlucht 8 51545 Waldbröl

Bestätigung über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen

Art der Zuwendung: 5 Kälte sofort Kompressen

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Adler Apotheke seit 1808 R. Olesinski e.K. Kaiserstrasse 26

51545 Waldbröl


Betrag der Zuwendung in Ziffern: 10,00 Euro................................................. in Buchstaben: zehn Euro.................................................. Tag der Zuwendung: 30.01.2008..................................................


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I Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. I I fünf neue Kälte sofort Kompressen I I I I I I I I I I I

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Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden

- aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert)

 bewertet.



Wir sind wegen (Förderung der Sports) durch Bescheinigung des Finanzamtes (Gummersbach), StNr. (212/5815/0132), vom (01.12.2005) vorläufig als gemeinnützig anerkannt.


Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur (Förderung des Sports) im Sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt (B) Nr. (1) verwendet wird. Die Zuwendung wird von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet. Es handelt sich nicht um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.


Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers

Denklingen, den 07.02.2008 ___________

                                                                           Stempel

Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).



siehe auch

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