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Unter einer Spende versteht man eine freiwillige und unentgeltliche Leistung in Form einer Geld-, Sach-, Leistungs- oder Zeitspende (Ehrenamt) für religiöse, wissenschaftliche, gemeinnützige, kulturelle oder politische Zwecke.[1] Spenden gehen dabei meist an eine Organisation wie z. B. einen gemeinnützigen Verein, eine Stiftung, eine Organisation oder eine politische Partei (Parteispende).

Deutschland

In Deutschland werden etwa drei bis fünf Milliarden Euro pro Jahr (36 bis 60 Euro pro Kopf) an rund 600.000 gemeinnützige Vereine und 15.000 Stiftungen gespendet. Der Deutsche Spendenrat, ein Verband von 64 Organisationen, gab für 2008 ein Spendenaufkommen von 2,16 Milliarden Euro bekannt und davon entfielen mehr als 50 Prozent auf Spender im Alter von über 60 Jahren.[2] Ein großer Teil davon kommt von Privatpersonen, unter diesen wiederum überwiegend von solchen, die regelmäßig spenden. Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) stellt Informationen über 248 Organisationen zur Verfügung, die das Spendensiegel tragen.

Nach einer Studie des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) spenden deutsche Bürger, die in Vereinen oder Verbänden engagiert sind, häufiger und mehr als andere. Dies stellt die zum Teil verbreitete Sichtweise in Frage, nach der Spenden als „Ersatz“ für fehlendes persönliches Ehrenamt wahrgenommen werden. Die Studie belegt, dass Personen mit einem höheren Einkommen deutlich häufiger als der Durchschnittsbürger spenden. Der Anteil der Spendensumme an ihrem Jahresnettoeinkommen liegt aber beträchtlich unter dem Durchschnitt.

USA

Die USA sind das Land mit der größten Spendentradition. Hier werden pro Jahr knapp 250 Mrd. Dollar gespendet. Das sind pro Einwohner etwa 860 Dollar. Etwa ein Drittel der gesamten Spenden kommt jedoch von Unternehmen. Ein großer Teil der Gelder kommt Bildung und medizinischer Forschung zugute. Etwa zehn Prozent fließen in die Armutslinderung.

Afrika

Der größte Empfänger von Spenden ist der afrikanische Kontinent. Eine Nachhaltigkeit der Spenden ist hier allerdings nicht immer gegeben, da die Regierungen vieler afrikanischer Länder in der Regel ihr Budget für die einzelnen Haushalte Bildung, Verkehr, Gesundheit, Wasserversorgung etc. auch in dem Maße kürzen, wie sich die Spendenvolumen aus dem Ausland vorher abschätzen lassen. Selbstbedienung der politischen Klasse, teure Militärprojekte und fiktive Großprojekte für die sich die afrikanische Oligarchie selbst subventioniert stehen an der Tagesordnung.

In vielen Regionen in denen die Nothilfelieferungen über Jahre Routine angenommen haben, wissen die Menschen nicht mehr wie man anbaut, lagert, verarbeitet und konserviert. Die subventionierten Lebensmittel und Kleider etc. unterlaufen zudem die heimische Wirtschaft, da die Bauern und Produzenten den industriellen importierten Massenwaren preislich und qualitativ nichts entgegenzusetzen haben.

Insgesamt ist das Spendenwesen kaum nachhaltig, da zwar stets regional geholfen wird, aber in der Regel eben diese Hilfen keine Nettowertschöpfung bedeuten bzw. eine additive Ergänzung für die afrikanischen Staatshaushaltsausgaben.

Prüfung der Verwendung

Im Rahmen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden zumeist nur formale Kriterien überprüft, wie der Zweck der Körperschaft, die Zweckgebundenheit der Mittel (auch über eine eventuelle Auflösung der Körperschaft hinaus) und eine Geschäftsführung gemäß der Satzung.

Die ordnungsgemäße Verwendung der anvertrauten Spenden kann durch ein Spendensiegel bescheinigt werden.

Steuerrecht

Deutschland

Spenden an gemeinnützige Organisationen, politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen sind in Deutschland steuerlich abzugsfähig. Die Spende kann von Privatpersonen bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe innerhalb bestimmter Grenzen steuermindernd geltend gemacht werden; Unternehmen können die Spende bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze vom Gewinn absetzen. Vgl. dazu § 10b EStG.

Sonderausgabenabzug

Bei Spenden von Privatpersonen an gemeinnützige Organisationen ist der steuermindernde Effekt abhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Gemeinnützigkeit des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH muss durch eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Freistellungsbescheid des Finanzamts anerkannt worden sein, das für die spendenempfangende Organisation zuständig ist.

Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) als Sonderausgaben anerkannt; alternativ kann der Höchstbetrag auch mit 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berechnet werden (§ 10b Abs.1 S.1 EStG). Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden.

Für Spenden an Parteien und Wählervereinigungen beträgt die Steuerermäßigung 50 % des Spendenbetrags, höchstens 1650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3300 €. Von der Steuerschuld werden also max. 825,- €/1650 € abgezogen. Den Höchstbetrag übersteigende Spenden können als Sonderausgaben bis 1650,- € geltend gemacht werden. Insgesamt kann also eine Person 2 × 1650,- € (Ehegatten den doppelten Betrag) steuer„begünstigt“ spenden. Der Sonderausgabenabzug gilt nicht für Zuwendungen an Wählervereinigungen.

Spenden sind auch Mitgliedsbeiträge. Mitglieder von Parteien oder gemeinnützigen Organisationen erhalten daher häufig erst zu Jahresende eine Sammelbestätigung, in der sowohl ihre Einzelspenden als auch ihr Mitgliedsbeitrag aufgeschlüsselt sind. Mitgliedsbeiträge sind nicht in allen Fällen abzugsfähig. Das gilt z. B. für Organisationen, die den Sport, die Heimatpflege/Heimatkunde oder andere so genannten „Freizeitzwecke“ fördern (§ 10b Abs.1 S.2 EStG) oder wenn die Mitglieder für ihren Beitrag konkrete und individuelle Gegenleistungen erhalten (sog. unechte Mitgliedsbeiträge, die ein Leistungsentgelt darstellen).

Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden („Spendenvortrag“). Der Spendenvortrag ist aber nicht vererblich.

Für Zuwendungen in den Vermögensstock von gemeinnützigen Stiftungen gilt ein zusätzlicher Höchstbetrag von insgesamt einer Million Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums.

Abgrenzung zum Sponsoring

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben (und keine Spenden), wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs.5 S.1 Nr.7 EStG).

Nicht abzugsfähige „Spenden“

In der Umgangssprache werden auch freiwillige Zahlungen von Privatpersonen z. B. für Freeware oder Donationware oder für kleinere Dienstleistungen als Spende bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber um Zahlungen für tatsächlich z. B. per Download erfolgte Lieferungen oder Dienstleistungen. Die Leistungen sind deshalb für den Zahler keine Spende, die steuerlich abzugsfähig wäre. Für den Zahlungsempfänger sind sie Betriebseinnahme. Wenn aus diesen Einnahmen nach Abzug der Kosten ein Gewinn entsteht, ist dieser zu versteuern. Je nach Art der Lieferung oder Leistungen ist ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Zahlungsempfänger ist die Zahlung ein Bruttobetrag, von dem die darin enthaltene Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

Österreich

Derzeit sind in Österreich nur Spenden an gemeinnützige Organisationen für Zwecke der Wissenschaft und Forschung absetzbar. Dabei werden Spenden nur bis maximal 10 % der Vorjahreseinkünfte (Privatpersonen) beziehungsweise des Vorjahresgewinnes (Betriebe) anerkannt (EStG §4 Abs. 4 Z 5 und 6 sowie KStG §12 Abs. 1 Z 5). Erstmals sind 2006 auch Spenden anlässlich von Hochwasserkatastrophen, etwa den Überschwemmungen bei Dürnkrut an der March, für Private absetzbar.[3]

Für Private Spender waren Spenden bis zum Jahr 2008 nur eingeschränkt absetzbar, wie beispielsweise für Wissenschaft und Forschung oder für den Denkmalschutz.[4] Mit Beginn 2009 wurde im Zuge der Steuerreform 2009 das steuerbegünstigte Spenden auf mildtätige Organisationen ausgeweitet. Insgesamt waren auf der Liste Mitte 2010 etwa 450 Institutionen, an die Spenden absetzbar waren. Eine Verbindung mit dem in Österreich vergebenen Spendengütesiegel besteht nicht.[4]

Im Jahr 2011 kündigte Finanzminister Pröll an, im Rahmen des Europäischen Jahr der Freiwilligen die Liste um die Freiwillige Feuerwehren und um Umweltorganisationen zu ergänzen.[5]

Schweiz

Die durch öffentliche Sammlung zusammengekommenen Werte bilden ein sogenanntes Sammelvermögen.

Sonstiges

  • Kleinspenden sind Spenden, welche in der Regel Kleinbeträge zwischen 1,00 USD und 10,00 USD umfassen. Kleinspenden können vergleichbar mit dem Dominoeffekt eine Spendenwelle auslösen, da die Hemmschwelle der Spender eine Spende zu tätigen aufgrund des geringen Geldbetrages bei Kleinspenden deutlich geringer ist, als bei herkömmlichen Spendenmethoden.
  • Ein Mäzen ist eine Person, die eine Institution, kommunale Einrichtung oder Person mit Geld oder geldwerten Mitteln bei der Umsetzung eines Vorhabens unterstützt, ohne eine direkte Gegenleistung zu verlangen.
  • Bestechung ist zwar auch eine Zuwendung, die jedoch zuerst dem Zahlenden einen Vorteil verschaffen soll. Bestechung ist eine strafbare Handlung.

Einzelnachweise

  1. Vgl. zum Spendenbegriff u.a. Bundesfinanzgerichtshof (BFH), Urteil v. 25. November 1987–I R 126/85.
  2. Stiftung Warentest, ISSN 0040-3946, Ausgabe Dezember 2009, S. 9
  3. Studie zur Spendenabsetzbarkeit., Institut für Höhere Studien, Wien im Auftrag des Österreichischen Sozialministeriums, 2002.
  4. 4,0 4,1 Steuerabsetzbarkeit auf spenden.at abgerufen am 26. Januar 2011
  5. Spenden für Umwelt und Feuerwehr bald absetzbar in der Presse vom 26. Januar 2011

Weblinks

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