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Im Privatrecht bezeichnet Satzung eine schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses. Teilweise wird auch das Wort Statuten synonym hierfür verwendet (wie beispielsweise im österreichischen Vereinsrecht – § 3 Vereinsgesetz 2002), oder in anderen Fällen auch im Singular Statut.

Die Satzung einer privatrechtlichen Vereinigung ist Ausdruck der Privatautonomie, sie hat nicht den Charakter einer staatlichen Rechtsnorm. Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich in Deutschland aus § 57 und § 58 Bürgerliches Gesetzbuch, in Österreich aus § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002.


Satzung einer deutschen Aktiengesellschaft[]

Die Satzung einer deutschen Aktiengesellschaft muss laut §23 AktG mindestens folgende Angaben enthalten[1]:

  • die Gründer und die Höhe des Grundkapitals
  • bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, den Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt
  • den eingezahlten Betrag des Grundkapitals
  • die Angabe, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden
  • die Firma und den Sitz der Gesellschaft
  • den Gegenstand des Unternehmens
  • die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird
  • Angaben über Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.

Weiterhin muss in der Satzung eingetragen werden:

  • das Genehmigte Kapital und das Bedingte Kapital für mögliche Kapitalerhöhungen
  • das Recht auf wechselseitige Umwandlung zwischen Namensaktien und Inhaberaktien, sofern dieses den Aktionären eingeräumt wird[2]
  • sofern diese existieren Sondervorteile einzelner Aktionäre (z.B. die mögliche Kopplung eines Aufsichtsratspostens an eine bestimmte Namensaktie)

Freiwillige Angaben, die zwar auf der Hauptversammlung beschlossen werden müssen, jedoch nicht in der Satzung einer AG erwähnt werden müssen jedoch oft erwähnt werden sind:

  • die Genehmigung des Kaufs Eigener Aktien
  • die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts, sofern von diesem Gebrauch gemacht werden soll

Einzelnachweise[]

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Info Sign Dieser Wikipedia-Artikel wurde, gemäß GFDL, CC-by-sa mit der kompletten Versionsgeschichte importiert.


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