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Als Rechtsstaat wird ein Staat bezeichnet, in dem die Regierung und ihre staatlichen Organe als verfassungsmäßige Gewalten rechtlich gebunden sind. Allen Personen innerhalb des Staatsgebietes stehen einheitliche Grundrechte zu, um die Freiheit der Einzelnen zu sichern. In ihm können Richter unabhängig vom Staat Recht sprechen. Der Begriff des Rechtsstaats hat sich im Laufe des 19. Jahrhunderts als Gegenbegriff zum Polizeistaat gebildet. .

Weblinks[]

  • Rechtsstaat Thurich, Eckart: Pocket Politik. Demokratie in Deutschland. Überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011.
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