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Der Verein Helfer mit Herz wurde am 26.10.2009 in Leipzig gegründet. Durch das Finanzamt Leipzig I wurde die Gemeinnützigkeit bescheinigt.
Vereinsziele[]
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Vereinszweck ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden verwirklicht durch: - wirtschaftliche Unterstützung von hilfsbedürftigen Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch die Bereitstellung kostenloser Sach- und Lebensmittelspenden; - Bereitstellung eines Online-Portals auf [1] , auf dem die Vereinsarbeit koordiniert und abgewickelt wird (Sammlung und Bereitstellung von Spenden). Die Vereinszwecke können in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Stiftungen und Personen verwirklicht werden, die für ähnliche Zwecke wirken und diesbezüglich Spenden zur Verfügung stellen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz von Auslagen. Der Verein ist unpolitisch, an keine Konfession und keine Partei gebunden.
Erwerb der Mitgliedschaft[]
Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
Als förderndes Mitglied, d.h. Mitglied ohne feste Beitragspflicht und ohne Stimmrecht, kann nach Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden, wer die Bedingungen zum Erwerb einer Mitgliedschaft erfüllt und dem Verein Geld- und/oder Sachzuwendungen und/oder unentgeltliche Leistungen erbringt. Fördernde Mitglieder entrichten mindestens einen doppelten Jahresbeitrag. Dieser kann in Geldform oder als Sachleistung erbracht werden. Sie haben die Pflicht, ihren konkreten Beitrag vor Eintritt in den Verein festzulegen.
Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmenantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet bei seiner nächsten Vorstandssitzung über die Aufnahme. Die Entscheidung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
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