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Bezirksverwaltungsbehörde ist in Österreich die abstrakte Bezeichnung für die Bezirkshauptmannschaften und Statutarstädte. Sie ist für die Besorgung der ihr in Bundes- beziehungsweise Landesgesetzen übertragenen Aufgaben der allgemeinen staatlichen Verwaltung in erster Instanz sachlich und örtlich zuständig.

Die sachliche Zuständigkeit umfasst:

  • die Vollziehung der Gesetze des Bundes im Agrar-, Einwohnermelde-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt- und Verkehrsrecht als mittelbare Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht
  • die Vollziehung der Gesetze des Landes im Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht und Naturschutzrecht als unmittelbare Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz (Katastrophenschutzreferent).
  • die Unterstützung der Gemeinden und ihrer Bürgermeister bei der Besorgung der örtlichen Aufgaben der Gemeindeverwaltung (Gemeindeautonomie) im Bau- und Raumordnungsrecht durch Sachverständige („Bezirksarchitekt“); häufig sind diese Aufgaben durch eine Delegierungsverordnung an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung übertragen worden.

Funktionell tritt die Bezirksverwaltungsbehörde dabei entweder als Organ des Bundes oder als Organ des Landes auf

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