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Eine Amtssprache ist eine im Sprachenrecht verbindlich geregelte Sprache eines Landes oder Staates, die für die Regierung und alle staatlichen Stellen untereinander und gegenüber den Bürgern gilt. In der jeweiligen Amtssprache werden Verwaltungsakte und Normen verfasst, Auskünfte an Bürger erteilt, Verhandlungen geführt und protokolliert. In ihr müssen auch die Schriftsätze vor Gericht und Anträge eingereicht werden.

Innerhalb eines Landes oder eines Gebietes kann es gleichzeitig auch mehrere Amtssprachen geben. Staaten mit mehreren Amtssprachen gebrauchen oft auch zur internen Verständigung aus Vereinfachungsgründen eine gesonderte Arbeitssprache. Amtssprachen und Arbeitssprachen sind auch bei internationalen Behörden wie der UNO und dem Europäischen Patentamt weit verbreitet.

Festlegung einer Amtssprache[]

Nicht immer spiegeln die jeweiligen Amtssprachen die tatsächlichen Muttersprachen der Bewohner eines Landes wider.

In Nationalstaaten ist regelmäßig die überlieferte Sprache einer landesweiten Sprachgemeinschaft die Amtssprache. Sprachen, die eingeborene nationale Minderheiten zu sprechen pflegen, sind gelegentlich als örtliche Amtssprachen anerkannt. Die Sprachen, die Einwanderer in ihre Zielländer mitbringen, sind in aller Regel nicht die jeweilige Amtssprache im Einwanderungsland.

Es gibt nur in wenigen Fällen (Schweiz mit vier, Südafrika mit elf und Bolivien mit 36 Amtssprachen) wo „alle“ Landessprachen auch die Amtssprachen sind. In den meisten Staaten gilt dagegen, ungeachtet des Vorkommens weiterer einheimischer Sprachen, nur eine einzige Sprache als Amtssprache. Die Anerkennung einer Sprache als Amtssprache hat in der Regel einen spracherhaltenden Effekt.

Ein Kompromiss ist, einer Minderheitensprache auf regionaler Ebene den Status einer Amtssprache zu geben.

Weblinks[]

  • § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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